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   OLG Frankfurt, 04.09.1996 - 20 W 299/96   

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OLG Frankfurt, 04.09.1996 - 20 W 299/96 (https://dejure.org/1996,5117)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.09.1996 - 20 W 299/96 (https://dejure.org/1996,5117)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. September 1996 - 20 W 299/96 (https://dejure.org/1996,5117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 18, 19, 29; ErbbauVO § 5; BGB § 891
    Rechtsfähigkeitsvermutung zu Gunsten einer im Grundbuch eingetragenen Stiftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung eines Erbbaurechts im Grundbuch; Ansprüche aus einer Grundschuld; Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Belastung eines Erbbaurechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 401
  • Rpfleger 1997, 105
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG München, 30.09.2011 - 34 Wx 356/11

    Grundbuchverfahren: Eintragung kapitalisierter Zinsen im Rahmen einer

    Ob eine auch nach Reform des Verfahrensrechts durch das FamRG anfechtbare grundbuchrechtliche Zwischenverfügung vorliegt, beurteilt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Verfügung; ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder als solche verstehen will (OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105; BayObLG NJW-RR 1998, 737 f.; Demharter GBO 27. Aufl. § 71 Rn. 19).
  • OLG Frankfurt, 02.01.2018 - 20 W 331/17

    Auslegung einer Befreiung von § 181 BGB

    Sonstige Verfügungen des Grundbuchamtes, insbesondere bloße Vorbescheide oder Hinweise auf die Rechtslage, sind nicht mit der Grundbuchbeschwerde anfechtbar, weil es sich hierbei nicht um Entscheidungen im Sinne des § 71 GBO handelt (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 470 ff m.w.N.; OLG München Rpfleger 2011, 495 [OLG München 11.04.2011 - 34 Wx 160/11] ; OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 401 [OLG Frankfurt am Main 04.09.1996 - 20 W 299/96] sowie Senatsbeschlüsse vom 25. August 2010 - 20 W 282/10 und 2. April 2012, - 20 W 108/12 n.v.).
  • OLG München, 26.01.2012 - 34 Wx 433/11

    Grundbucheintragungsverfahren: Zwischenverfügung bei einer Grundbuchamtstätigkeit

    Deshalb sind auch, wie bisher, Zwischenverfügungen des Grundbuchamts nach § 18 GBO anfechtbar (vgl. Demharter GBO 28. Aufl. § 71 Rn. 1) Ob eine Zwischenverfügung vorliegt, beurteilt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Verfügung; ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder als solche verstehen will (OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105; BayObLG NJW-RR 1998, 737 f.; Demharter § 71 Rn. 19; siehe auch Senat vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 bei juris).
  • OLG München, 11.04.2011 - 34 Wx 160/11

    Grundbuchverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge

    Umgekehrt gilt dies ebenso, etwa wenn das Grundbuchamt der Sache nach zwar eine Verfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO trifft, diese aber subjektiv nicht als Zwischenverfügung beurteilt (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105; BayObLG NJW-RR 1998, 737; auch BayObLG NJW-RR 1993, 530/531).
  • LG Kassel, 26.05.2009 - 3 T 92/09

    Grundbucheintragung: Anforderungen an die Bezeichnung eines

    Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Zwischenverfügung vom 04.02.2009 auf ein behebbares Hindernis verweist (vgl. dazu OLG Frankfurt/M., RPfl. 1997, 105) und die Beschwerdeführerin bereits durch die Androhung der Zurückweisung ihres Antrags belastet wird.
  • OLG Frankfurt, 10.03.1998 - 20 W 60/98

    Verschmelzung von Schwestergesellschaften

    Eine solche liegt nur vor, wenn einem Antragsteller die Beseitigung eines behebbaren Hindernisses aufgegeben und unter Fristsetzung für den Fall der Nichtbeseitigung die Zurückweisung des Antrags angedroht wird (vgl. dazu BayOblG BB 1997, 2396 = DB 1997, 2427 = DStR 1997, 1984 = FGPrax 1998, 27 [= MittBayNot 1998, 46 ]; BayObLG DNotZ 1995, 224 ; vgl. für Zwischenverfügungen in Grundbuchsachen den Senatsbeschluß 20 W 299/96 = OLG-Report Frankfurt 1997, 1 = Rpfleger 1997, 105 = NJW-RR 1997, 401 = MittRhNotK 1997, 235 ).

    Daß das Registergericht seine Verfügung selbst als anfechtbare Zwischenverfügung angesehen hat, ändert daran nichts (vgl. dazu BayObLG DNotZ 1995, 224 ; Senatsbeschluß 20 W 299/96 = a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 20 W 274/02

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Unbeschränkte Beschwerde zur Verfolgung eines

    Bei unterstellter Nichtexistenz des eingetragenen Grundschuldgläubigers kann sich an die Eintragung kein gutgläubiger Erwerb anschließen, denn der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 891 BGB erstreckt sich nach allgemeiner Meinung nicht auf rechtliche Eigenschaften des Eingetragenen wie Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Verfügungsbefugnis (Senat NJW-RR 1997, 401, 402; KG, aaO., Seite 231; Palandt/Bassenge: BGB, 62. Aufl., § 891, Rdnr. 5; Lambert-Lang/Tropf/Frenz: HB Grundstückspraxis, Rdnr. 232; Soergel/Stürner: BGB, 13. Aufl., 2002, § 891, Rdnr. 9; Staudinger/Gursky: BGB, 2002, § 891, Rdnr. 30; Westermann: Sachenrecht, 7. Aufl., 1998, § 71 II 3; Wieling: Sachenrecht, 4.Aufl., 2001, § 20 II 3).
  • OLG Frankfurt, 07.01.2021 - 20 W 135/20

    Einsicht des Grundbuchamts in die Nachlassakten im Verfahren nach § 35 GBO

    Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen, wobei ohne Bedeutung ist, dass das Grundbuchamt eine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder behandelt wissen will (vgl. dazu die Nachweise bei Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 19; Senat Rpfleger 1997, 105; OLG München Rpfleger 2011, 495).
  • OLG Frankfurt, 15.09.2016 - 20 W 112/16

    Anforderungen an Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren

    Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen, wobei ohne Bedeutung ist, dass das Grundbuchamt eine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder behandelt wissen will (vgl. dazu die Nachweise bei Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 19; Senat Rpfleger 1997, 105 [OLG Frankfurt am Main 04.09.1996 - 20 W 299/96] ; OLG München Rpfleger 2011, 495 [OLG München 11.04.2011 - 34 Wx 160/11] ).
  • OLG Naumburg, 29.10.2013 - 12 Wx 29/13

    Grundbuchverfahren: Formerfordernisse für die Rücknahme des Eintragungsersuchens

    Ohne Bedeutung ist dabei, dass das Grundbuchamt seine Verfügung als solche bezeichnet hat oder behandelt wissen will (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 737; OLG München MDR 2011, 862; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105).
  • OLG Celle, 27.03.2000 - 13 U 147/99

    Kosten der Streithilfe: Hauptsacheerledigung durch Prozeßvergleich und Aufhebung

  • OLG München, 09.02.2012 - 34 Wx 36/12

    Grundbuchverfahren in Bayern: Anfechtbarkeit einer Aufklärungsverfügung des

  • OLG München, 08.04.2010 - 34 Wx 21/10

    Grundbuchsache: Anfechtbarkeit des rechtlichen Hinweises auf eine notwendige

  • OLG Frankfurt, 01.03.2022 - 20 W 275/20

    Angabe des Beteiligungsverhältnisses für die Grundbucheintragung bei einem

  • OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 20 W 11/18

    Pfandfreigabeerklärung kann nicht Inhalt von Zwischenverfügung sein

  • OLG Naumburg, 16.03.2020 - 12 Wx 45/19

    Voraussetzungen einer anfechtbaren Zwischenverfügung des Grundbuchamts

  • OLG Frankfurt, 02.04.2012 - 20 W 108/12

    Zwischenverfügung nach § 18 GBO

  • OLG Schleswig, 25.01.2011 - 2 W 168/10

    Eintragungsfähigkeit der Verfügungsberechtigung einer Kapitalanlagegesellschaft

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